Ausgangslage klären
Vertrag, Laufzeit, Beschlüsse und Handlungsbedarf gemeinsam einordnen.
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Wenn Vertrauen, Kommunikation oder Leistung nicht mehr stimmen, kann ein Verwalterwechsel der richtige Schritt sein. Wir begleiten Interessenten von der Bestandsaufnahme bis zur geordneten Übernahme.
Was für uns zählt
Vertrag, Laufzeit, Beschlüsse und Handlungsbedarf gemeinsam einordnen.
Leistungsumfang und Erwartungen transparent aufeinander abstimmen.
Unterlagen, Konten, Verträge und offene Vorgänge strukturiert übernehmen.
Fachlich eingeordnet
Redaktionell geprüft: September 2026
Ein guter Verwalterwechsel beginnt nicht mit einer Kündigung, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Beirat und Eigentümer sollten konkret festhalten, welche Leistungen fehlen, welche Vorgänge offen sind und welche Erwartungen eine neue Verwaltung erfüllen muss. Gleichzeitig werden die aktuelle Bestellung, der Verwaltervertrag, die Teilungserklärung, relevante Beschlüsse und mögliche Fristen geprüft. Bestellung und Vertrag sind rechtlich getrennte Ebenen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Die Auswahl sollte nicht allein über den Monatspreis erfolgen. Entscheidend sind Leistungsabgrenzung, Erreichbarkeit, Versammlungs- und Abrechnungsprozesse, technische Kompetenz, Vertretungsregelung, digitale Kommunikation und Erfahrung mit vergleichbaren Anlagen. Ein belastbares Angebot benötigt Objektunterlagen und nennt Regelvergütung, Zusatzvergütungen und Voraussetzungen transparent. Vor der Beschlussfassung sollte außerdem geklärt sein, wer den neuen Vertrag für die Gemeinschaft unterzeichnen darf.
Die Eigentümerversammlung wird grundsätzlich durch den Verwalter einberufen. Mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer kann die Einberufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Fehlt ein Verwalter oder verweigert er die Einberufung pflichtwidrig, kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein ermächtigter Eigentümer einberufen. Die vorgesehenen Beschlüsse müssen in der Einladung hinreichend bezeichnet sein; die gesetzliche Einberufungsfrist beträgt grundsätzlich drei Wochen.
Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede Vergütungspflicht sofort entfällt: Für die wirtschaftlichen Folgen sind Vertrag, Kündigungsregelungen und der konkrete Sachverhalt maßgeblich. Der BGH hat bestätigt, dass entgegenstehende Altregelungen zur Abberufung seit der WEG-Reform nicht fortgelten. In streitigen Fällen sollte die Gemeinschaft ihre Beschluss- und Vertragsgestaltung rechtlich prüfen lassen.
Der neue Verwalter muss zum Start handlungsfähig sein. Deshalb sollte die Übergabe nicht nur als Kartonübergabe verstanden werden. Erforderlich sind strukturierte digitale und physische Daten, eine Liste offener Vorgänge und klare Zuständigkeiten für Bank, Versicherungen, Energie- und Wartungsverträge. MH Concept stimmt vor einer Übernahme einen Übergabeplan ab und priorisiert Themen, die für Liquidität, Fristen, Sicherheit oder laufende Maßnahmen besonders wichtig sind.
Unser Anspruch
Hausverwaltung wechseln: strukturiert, transparent und mit sicherer Übergabe. Entscheidend sind für uns ein passender Leistungsumfang, eindeutige Zuständigkeiten und eine Kommunikation, die auch komplexe Themen verständlich macht.
Ob eine Zusammenarbeit fachlich und regional sinnvoll ist, klären wir vorab persönlich und transparent.
Häufige Fragen
Ja. § 26 Abs. 3 WEG erlaubt die Abberufung jederzeit. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach. Ob und bis wann Vergütung geschuldet bleibt oder eine sofortige Vertragsbeendigung möglich ist, hängt vom Vertrag und vom konkreten Sachverhalt ab.
Für die Abberufung als Organ der Gemeinschaft ist seit der WEG-Reform kein wichtiger Grund erforderlich. Für eine fristlose Beendigung des Verwaltervertrags oder mögliche Ersatzansprüche kann ein wichtiger Grund beziehungsweise eine Pflichtverletzung weiterhin relevant sein.
Grundsätzlich der amtierende Verwalter. Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann eine Einberufung in Textform mit Zweck und Gründen verlangen. Fehlt ein Verwalter oder verweigert er pflichtwidrig, greift die Ersatzkompetenz nach § 24 Abs. 3 WEG.
Ein pauschaler Beschluss ist riskant. Abberufung, Vertragsbeendigung, Neubestellung, Vertragsgenehmigung, Unterzeichnungsvollmacht und Übergabe sollten als hinreichend bestimmte Tagesordnungspunkte und Beschlüsse vorbereitet werden.
Nach dem gesetzlichen Grundmodell entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinschaftsordnung kann jedoch die Stimmkraft anders regeln; außerdem müssen Einladung und Beschlussgegenstand stimmen. Deshalb ist die konkrete Gemeinschaftsordnung mitzulesen.
Das hängt von Objektgröße, Unterlagenlage, Beschlusstermin, Vertragsende, Bankumstellung und offenen Maßnahmen ab. Nach einer Vorprüfung erstellen wir einen realistischen Übernahmeplan, statt einen pauschalen Soforttermin zu versprechen.
Wir stellen ein transparentes Leistungsbild bereit, beantworten Fragen zum Übernahmeprozess und benennen die für uns erforderlichen Unterlagen. Die rechtliche Gestaltung streitiger Beschlüsse oder Kündigungen bleibt einer individuellen anwaltlichen Prüfung vorbehalten.
Nächster Schritt
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir prüfen den Bedarf und melden uns mit einem klaren nächsten Schritt.
Anfrage per E-Mail 08841 – 6288 733