Welche Objekte verwaltet MH Concept?
Wir betreuen WEGs, Miet- und Sondereigentum sowie geeignete Gewerbeimmobilien.
KundenportalHausverwaltung wechseln Immobilienwissen
Hier beantworten wir allgemeine Fragen von Interessenten. Objektbezogene Anliegen und Kundendokumente bleiben im geschützten Kundenportal.
Was für uns zählt
Wir betreuen WEGs, Miet- und Sondereigentum sowie geeignete Gewerbeimmobilien.
Unser Schwerpunkt liegt im Bayerischen Oberland sowie den angrenzenden Landkreisen und Seenregionen.
Am Anfang stehen Vertrag, Beschlusslage, Erwartungen und eine strukturierte Bestandsaufnahme.
Bestandskunden nutzen dafür zentral das geschützte Kundenportal.
Fachlich eingeordnet
Redaktionell geprüft: September 2026
Hier beantworten wir allgemeine Fragen von Interessenten. Objektbezogene Anliegen und Kundendokumente bleiben im geschützten Kundenportal. Unsere Wissensseiten ordnen Begriffe, Zuständigkeiten und typische Abläufe aus der Verwaltungspraxis ein. Sie helfen dabei, Unterlagen gezielter zu lesen, Fragen für eine Eigentümerversammlung vorzubereiten und Entscheidungen auf einer besseren Informationsgrundlage zu treffen.
Immobilienfragen lassen sich selten mit einem einzigen Satz beantworten. Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschlüsse, Verträge und der konkrete Gebäudezustand können die allgemeine Rechtslage ergänzen oder die praktische Lösung beeinflussen. Deshalb trennen wir bewusst zwischen allgemeiner fachlicher Orientierung und der rechtlichen oder steuerlichen Prüfung eines Einzelfalls.
Vor weitreichenden Entscheidungen sollten die maßgeblichen Unterlagen vollständig vorliegen. Dazu gehören je nach Thema Beschlusssammlung, Versammlungsprotokolle, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Verträge, Angebote, technische Berichte und die Regelungen der Gemeinschaft. Eine klare Dokumentenbasis reduziert Missverständnisse und macht Alternativen vergleichbar.
Unser Anspruch
Antworten auf häufige Fragen zu Verwaltung, Wechsel, Service und Immobilienvermittlung. Entscheidend sind für uns ein passender Leistungsumfang, eindeutige Zuständigkeiten und eine Kommunikation, die auch komplexe Themen verständlich macht.
Ob eine Zusammenarbeit fachlich und regional sinnvoll ist, klären wir vorab persönlich und transparent.
Häufige Fragen
Wir prüfen Wohnungseigentümergemeinschaften, Miet- und Sondereigentum, Wohn- und Geschäftshäuser sowie geeignete Gewerbeimmobilien. Objektgröße, technischer Zustand, Lage und gewünschter Umfang müssen zu unseren Kapazitäten passen.
Unser Schwerpunkt liegt im Bayerischen Oberland, im Blauen Land, Pfaffenwinkel, Fünfseenland, in den Ammergauer Alpen und in der Zugspitzregion. Von Murnau und Oberammergau aus prüfen wir jede Anfrage objektbezogen.
Die WEG-Verwaltung betrifft das gemeinschaftliche Eigentum und die Organisation der Gemeinschaft. Mietverwaltung betreut ein vermietetes Objekt für dessen Eigentümer. Sondereigentumsverwaltung übernimmt Aufgaben innerhalb einer vermieteten Eigentumswohnung, die nicht zur WEG-Verwaltung gehören.
§ 18 Abs. 4 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Zeitpunkt, Ort und Form der Einsicht werden praktisch so organisiert, dass der Anspruch erfüllt und zugleich Datenschutz sowie geordnete Abläufe gewahrt werden.
Der Verwalter beruft nach § 24 WEG mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung ein. Zusätzlich kann mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen eine Einberufung verlangen.
Die gesetzliche Frist soll grundsätzlich mindestens drei Wochen betragen, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Die Einladung erfolgt in Textform.
Seit § 23 Abs. 1a WEG kann die Gemeinschaft mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für höchstens drei Jahre rein virtuelle Versammlungen gestatten. Für Beschlüsse vor dem 1. Januar 2028 gilt zusätzlich die gesetzliche Übergangsregelung zur jährlichen Präsenzversammlung, sofern nicht einstimmig darauf verzichtet wird.
Nach § 25 Abs. 1 WEG entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinschaftsordnung kann die Stimmkraft abweichend regeln; für einzelne Themen können besondere gesetzliche Voraussetzungen gelten.
Zunächst werden Bestellung und Vertrag geprüft, Anforderungen definiert und Angebote eingeholt. Danach müssen Abberufung, Vertragsbeendigung, Neubestellung, Vertragsfreigabe und Übergabe in der Versammlung hinreichend bestimmt beschlossen werden.
Nach § 45 WEG muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft. Wegen der kurzen Fristen ist bei Zweifeln frühzeitig Rechtsrat sinnvoll.
Der Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie die vorgesehenen Vorschüsse. Nach Jahresende dient die Jahresabrechnung als Grundlage für Beschlüsse über Nachschüsse oder Anpassungen. Zusätzlich erstellt der Verwalter einen Vermögensbericht.
§ 20 Abs. 2 WEG nennt angemessene Maßnahmen für Barrierefreiheit, Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchsschutz, Anschluss an ein sehr leistungsfähiges Telekommunikationsnetz und Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Bestandskunden nutzen möglichst das geschützte Kundenportal, damit Objektzuordnung, Fotos und Verlauf zentral dokumentiert sind. Bei unmittelbarer Gefahr für Menschen oder Gebäude sind zuerst Feuerwehr beziehungsweise Polizei zu verständigen.
Nächster Schritt
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir prüfen den Bedarf und melden uns mit einem klaren nächsten Schritt.
Anfrage per E-Mail 08841 – 6288 733